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Ahstedter Str. 19A, 31174 Schellerten

Kraftfahrer Kl.C/CE

mit Führerschein Klasse CE zur Festanstellung oder Aushilfe in Nahverkehr für Containerdienst/Kippereinsatz

Abfallannahme- Recyclinghof

Annahme Ihrer Abfälle direkt auf unserem Betriebshof 

Schöner Garten: Kies, Natursteine, Findlinge

Aus verschiedenen Natursteinarten in diversen Größen für Wege, Steingarten, Deko- Streifen, Spritzwasserschutz, Gabionen, Blumenkübel, Markierungen, Rigolen, Wasserbau etc. von unserem Lager oder auf Strecke.

Ihrer Phantasie sind keine Grenzen gesetzt.

 

Vermietung Maschinen

Vermietung von Minibagger, Kippanhänger für PKW, 3-Seiten mit/ohne Gitteraufsatz, Minidumper als kraftschonende Helfer und Zeitsparer, Rüttelplatten, Stampfer und Bauschuttrutsche.

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Fa. Gertrud Harstick, Inh. Thomas Harstick e.K.
Ahstedter Str. 19 a, 31174 Schellerten

 

§1 Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen des Verkäufers.

Ist eine Bestellung erfolgt, ist davon auszugehen, dass der Käufer sich über unsere AGB's informiert hat und diese akzeptiert.

Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer (Fa. G. Harstick Inh. Thomas Harstick e.K.) schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

§2 Angebote, Lieferfristen

Allgemeine Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Angebote werden durch schriftliche Zusagen bindend.

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers, es sei denn, dass der Verkäufer sie schriftlich zusagt.

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe, deren Eigenschaften sind insoweit nicht zugesichert.

 

§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

Lieferungen erfolgen ab Lager des Verkäufers oder ab Werk frei Abladestelle des Käufers.

Die Entladung erfolgt gemäß Auftrag des Auftraggebers durch Befahren eines privaten oder öffentlichen Grundstückes. Der Auftraggeber trägt die entstehenden Folgen. Das Verbringen des Materials an den Ort der Verarbeitung obliegt dem Käufer.

Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie Naturgewalten oder hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen und Ereignisse bei Zulieferern oder betriebseigenen Vorlieferanten etc. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferfrist.

Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfreien gelieferten Waren. Erklärt sich die Geschäftsleitung im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Materialien, die sich in mangelfreiem Zustand befinden bereit, erfolgt eine entsprechende Warengutschrift erst, nachdem die Ware am Lager des Verkäufers schadlos eingetroffen ist und der Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde. Der Rücktransport obliegt dem Käufer. Aufrechnung ist erst nach erteilter Gutschrift zulässig.

 

§4 Zahlung

Verkäufe mit Zahlungszielen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Rechnungen sind grundsätzlich 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er Geldschulden nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit einer Rechnung oder einer gleichartigen Zahlungsaufforderung bezahlt. Die Regelung des § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB bleibt unberührt.

Bei Barzahlung oder Vorauszahlung werden ausschließlich nach separater schriftlicher Vereinbarung 2% Skonto gewährt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Kundenkonto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist. Skontierfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht. Nicht skontierfähig sind Rechnungsbeträge unter 100,-- € und solche die durch Verrechnung mit Gutschriften ausgeglichen werden.

Zahlungen werden stets auf die älteste offene Forderung gutgeschrieben.

Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel werden nicht angenommen. Sie gelten nicht als Zahlungsmittel und unterbrechen nicht Eintritt und Fortschreiten der Fälligkeit von Forderungen.

Bestellungen neuer Kunden führt der Verkäufer bei der ersten Lieferung grundsätzlich nur gegen Vorab- Barzahlung aus.

Der Käufer ist bei Überschreiten der Zahlungsfrist dem Verkäufer ab dem Fälligkeitstage 18% Zinsen zzgl. vorgerichtlicher Mahnauslagen schuldig und hat diese unverzüglich zu zahlen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 6 Tagen nach Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehend schriftlich widersprochen wird.

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung des Rückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Bei Verkäufen, für die Ware bestellt werden muss, ist eine 50%-ige Anzahlung zu leisten. Der Restbetrag ist bei Lieferung fällig und ist sofort zu leisten.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluss wesentlich, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle der Stundung, zur unverzüglichen Barzahlung fällig.

Der Verkäufer ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Auftraggeber und etwaige mithaftende Dritte oder Bürger ermächtigen den Auftragnehmer, Auskünfte zur Bonitätsprüfung über sie einzuholen.

Erfolgen die Zahlungen durch Einzug über SEPA- Basis-Lastschriften oder SEPA- Firmen-Lastschriften, so wird zur Erleichterung des Zahlungfsverkehrs die grundsätzliche Frist von 14 Tagen für die Information des Zahlungspflichtigen vor Einzug auf einen Tag vor Belastung verkürzt.

Eine Rechnung gilt als zugestellt spätestens 3 Werktage nach Rechnungsdatum.

Es gilt als ausdrücklich zwischen den Vertragspartneren vereinbart, dass eine Rechnung in Schriftform zu erfolgen hat, die Übermittlung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form vom Käufer anerkannt wird.

 

§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Die Obliegenheiten der §§377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 1 Werktag nach Lieferung, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Rüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Transportschäden und Fehlmengen oder Falschlieferung, auch bei verpackter Ware, sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich in unserem Büro mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Handelsüblicher Schwund kann nicht beanstandet werden.

Unverbindliche Warenempfehlungen des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen des Verkäufers oder der Hersteller gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

 

§6 Erweiterte Eigentumsvorbehalte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus den gesamten Geschäftsverbindungen Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser nach einer Erinnerung/ Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Ausgleich der Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen gemäß Absatz 2. Der Verkäufer wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist berechtigt, Endschuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter der Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses bzw. Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Verwendung, zum Einbau oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer.

Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum der Vorbehaltsware an den Käufer über.

 

§7 Abholung vom Betriebshof des Verkäufers

Die Ladungssicherung bei Abholung von Material und gemieteten Maschinen vom Betriebshof des Verkäufers obliegt dem Käufer. Der Käufer/ Mieter haftet für die Tragfähigkeit und Verkehrssicherheit seines Transportmittels. Ab dem Zeitpunkt der Beladung mit der Ware oder der Sache obliegt dem Käufer/ Mieter die Haftung für die Folgen dieser Beladung und Auswirkungen gegenüber sich selbst oder Dritten. Der Verkäufer ist nicht für eine Überprüfung der Verkehrssicherheit bzw. -tauglichkeit und Tragfähigkeit des vom Käufer/ Mieter benutzten Transportmittels haftbar zu machen, sondern muss sich vielmehr auf die Angaben des Käufers/ Mieters verlassen können.

Auf dem Betriebshof gelten die allgemeinen Verkehrsbedingungen mit einer Ausnahme: Die betriebseigenen Baumaschinen und Ladegeräte sowie Fahrzeuge haben stetigen Vorrang vor allen anderen Verkehrsteilnehmern sowie privaten Fahrzeugen. Die Weisungen des Personals und die Beschilderung auf dem Betriebshof sind zu beachten.

 

§8 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist Hildesheim. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

 

§9 Datenschutzklausel

Der Käufer wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangenen Geschäftsbeziehung gespeichert und – soweit gesetzlich zulässig- verwendet bzw. übermittelt werden.

 

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen- gleich aus welchem Rechtsgrund- unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert.

 

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